Bekanntgabe von Interessentendaten durch die Fremdenverkehrsgemeinden an örtliche Beherbergungsbetriebe
 

Im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung ist es üblich, dass die Fremdenverkehrsgemeinden und Kurorte für sich auch überregionale Werbung z. B. in Fremdenverkehrsbroschüren, in überregionalen Zeitschriften und durch Präsentation im Internet betreiben. Interessenten erhalten nach Kontaktaufnahme einschlägiges Prospektmaterial über die Vorzüge und Sehenswürdigkeiten der Gemeinde und der Umgebung, aber auch über Kategorien und Preise der Übernachtungsmöglichkeiten übersandt. Verschiedene Hoteliers hätten gern die Adressen der Interessenten, um ihrerseits Direktwerbung zu betreiben und auf die Vorzüge ihres Beherbergungsbetriebs sowie auf besondere Aktionen (z. B. "Schlemmerwochenende zum Sonderpreis") hinzuweisen.

Datenschutzrechtlich habe ich die von den Hotelbetreibern gewünschten Datenübermittlungen wie folgt bewertet: Bei den von einigen Beherbergungsstätten gewünschten Informationen über Interessenten ist die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlungen an § 15 SächsDSG zu messen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Empfänger ein berechtigtes Interesse (hierzu zählt jedes von der Rechtsordnung erlaubte, also auch ein wirtschaftliches Interesse) an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt hat und ob der Betroffene (Interessent) kein schutzwürdiges Interesse am Unterbleiben der Übermittlung hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsDSG). Um dies festzustellen, müssten die Gemeinden die Betroffenen vor der (evtl. beabsichtigten) Übermittlung anhören und nach (evtl. erfolgter) Übermittlung benachrichtigen (welche Daten wurden an wen übermittelt). Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand dürfte jedenfalls bei der Vielzahl der Interessenten so beträchtlich sein, dass ich den Gemeinden nicht unbedingt zu solchen Übermittlungsaktionen raten kann. Ich habe auch zu bedenken gegeben, was auf die Gemeinden und die Betroffenen zukommt, wenn aus Wettbewerbsgründen sämtliche in Frage kommenden Beherbergungsstätten solche Informationen wünschen. Es wäre denkbar, dass sich die Interessenten durch eine daraufhin einsetzende Werbeflut in ihrem schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt fühlen, so dass die Entscheidung der Gemeinden (Datenübermittlung ja oder nein) zu Gunsten der Betroffenen ausfallen sollte. Allenfalls käme eine Datenübermittlung an die Beherbergungsbetriebe mit (vorheriger) schriftlicher Einwilligung der Betroffenen in Betracht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 SächsDSG). Aber auch hier wäre der Verwaltungsaufwand beträchtlich.

Quelle: SächsDSB 7. Tätigkeitsbericht (31. 3. 1999)

 
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