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Auswirkungen des neuen Telemediengesetz |
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Das neue Telemediengesetz (TMG) ist seit dem 01. März 2007 in Kraft getreten. Es fasst drei internetrelevante Gesetze in einem Gesetz zusammen. Das TMG vereint nun die Bestimmungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und einen Großteil des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) in sich. Zusammengefasst unter dem Begriff "Telemedien", behandelt das Gesetz grundsätzlich alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Was bedeutet das neue TMG für Sie? In Zukunft müssen sich Betreiber von Internetseiten weniger Gedanken machen, ob nun das TDG, TDDSG oder der MDStV auf Ihr Internet-Angebot anzuwenden ist. Aber aufgepasst: Deswegen muss Ihre Internetseite noch lange nicht den neuen Regelungen des Telemediengesetzes entsprechen. Auch für Ihre E-Mails gilt: Vorsicht vor der neuen Abmahnfalle! Denn Werbe-E-Mails müssen von nun an als solche gekennzeichnet sein, auch der Absender muss klar erkennbar sein. Andernfalls drohen teure Abmahnungen. Unberührt davon bleiben die Regelungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für die Werbung per E-Mail fordert das UWG grundsätzlich eine Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis ist in § 7 Abs. 3 UWG geregelt. Danach ist eine Einwilligung für die E-Mail-Werbung ausnahmsweise entbehrlich, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
Weiterhin regelt das neue Gesetz die Impressumspflicht bei Telemediendiensten, die Haftung von Diensteanbietern für gesetzeswidrige Inhalte in Ihren Telemediendiensten und den Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten. |
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