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Thüringen |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 24 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat sich der Betreffende innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein (§ 25 Abs. 2) handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. (3) Nimmt eine Person, die bereits einen besonderen Meldeschein nach Absatz 2 Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben hat, innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 25 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte sicherstellen, dass neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein für die Polizei bereitgehalten wird; gleiches gilt für weitere Aufnahmen, sofern die Aufnahme jeweils innerhalb von zwei Jahren erfolgt. (4) Beherbergte Ausländer, die nach Absatz 2 Satz 1 und 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten oder Wohnwagen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für
§ 25 Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 und 4 erfüllt. (2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. (3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sowie für die Fremdenverkehrs- und Beherbergungsstatistik dürfen erforderliche Angaben erhoben und verarbeitet und Durchschriften der besonderen Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen. (4)
Die besonderen Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte für
die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihr auf Verlangen auszuhändigen.
Die Daten nach Absatz 2 dürfen von der Polizei nur ausgewertet und
verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung für Zwecke
der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung oder der Aufklärung des
Schicksals von Vermissten erforderlich ist. Die Meldescheine sind von
der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme
zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener
Frist zu vernichten, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 3 genutzt werden. |
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