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Schleswig-Holstein |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 20 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als sechs Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 . Sobald ihr oder sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet, hat sie oder er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein mit aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleiterin oder den Reiseleiter; sie oder er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 21 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 21 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (3) Beherbergte ausländische Gäste, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Beherbergungsstätte oder gegenüber den Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen. (4) Wer in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachtet, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2, solange sie oder er im Inland nach den §§ 11 oder 19 gemeldet ist. Wer nicht nach den §§ 11 oder 19 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald ihr oder sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
§ 21 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die Gäste ihre Verpflichtungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 4 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Bei ausländischen Gästen haben die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (3) Zur Erhebung der Kurabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2003 (GVOBl Schl.-H. S. 614), und für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik dürfen im Rahmen der dafür geltenden besonderen Vorschriften weitere Angaben in den Meldescheinen erhoben, Durchschriften der Meldescheine gefertigt und diese den für die Kurabgabeerhebung und für die Fremdenverkehrsstatistik zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten können ferner die für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken. (4) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben die ausgefüllten Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Meldescheine sind
wenn
dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder
zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern erforderlich
ist. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und
nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten, sofern sie nicht der
Polizeibehörde ausgehändigt worden sind. |
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