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Sachsen-Anhalt |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 18 Beherbergungsstätten (1) Wer sich in Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, nicht länger als zwei Monate aufhält, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen Meldeschein nach § 19 Abs. 2 handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen füllt der Reiseleiter den Meldeschein aus; er hat darüber hinaus die Zahl der Mitreisenden anzugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 19 Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast oder Reiseleiter seine Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (2) Die Meldescheine dürfen nur Angaben vorsehen über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (3) Die ausgefüllten Meldescheine sind für die Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. Sie sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. (4)
Die nach § 18 Abs. 2 und 3 erhobenen Angaben dürfen nur von
der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen
Stellen für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie
zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern verarbeitet
oder genutzt werden. |
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