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Meldegesetze der Länder

Saarland

Gesetzliche Grundlagen
 

§ 26 Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs.1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat eine Anmeldung binnen einer Woche bei der Meldebehörde zu erfolgen.

(2) Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländerinnen und Ausländer haben sich dabei gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder deren beauftragten Personen durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehepartnerinnen oder -partner, Lebenspartnerinnen oder -partner und minderjährige Kinder sowie teilnehmende Personen von Reisegesellschaften handelt.
Mitreisende Ehepartnerinnen oder -partner und Lebenspartnerinnen oder -partner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und von beiden zu unterschreiben ist.
Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben.
Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die mit der Reiseleitung beauftragten Personen; sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben.
Hat die beherbergte Person bereits einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb desselben Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie ihre erstmalig gemachten Angaben unterschriftlich bestätigt. In diesem Fall ist der erstmalig handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein ebenfalls nach § 27 Abs.3 bereitzuhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerkes e.V.";
4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Wer eine Beherbergungsstätte leitet oder dazu beauftragt ist, hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs.2 erfüllen. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über

1. Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2. Familiennamen,
3. gebräuchliche Vornamen (Rufnamen),
4. Tag der Geburt,
5. Anschrift,
6. Herkunftsland,
7. Staatsangehörigkeiten.

Bei ausländischen Gästen sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme oder zum Abholen bereitzuhalten.
Sie sind ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 das Muster des besonderen Meldescheins, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über seine Bereithaltung, Aufbewahrung und Vernichtung zu bestimmen.

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