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Saarland |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 26 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs.1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat eine Anmeldung binnen einer Woche bei der Meldebehörde zu erfolgen. (2)
Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein
handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländerinnen
und Ausländer haben sich dabei gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte
oder deren beauftragten Personen durch die Vorlage eines gültigen
Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein Passersatzpapier)
auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehepartnerinnen oder
-partner, Lebenspartnerinnen oder -partner und minderjährige Kinder
sowie teilnehmende Personen von Reisegesellschaften handelt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Wer eine Beherbergungsstätte leitet oder dazu beauftragt ist, hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs.2 erfüllen. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Bei ausländischen Gästen sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (3)
Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind für die Polizei
und die Meldebehörde zur Einsichtnahme oder zum Abholen bereitzuhalten.
(4)
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung 1 das Muster des besonderen Meldescheins, die Anzahl
der Ausfertigungen sowie das Nähere über seine Bereithaltung,
Aufbewahrung und Vernichtung zu bestimmen. |
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