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Rheinland
Pfalz |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 26 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), als Gast für eine Dauer von bis zu sechs Monaten aufgenommen wird und für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, unterliegt insoweit nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1; für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. (2) Die beherbergte Person hat bei ihrer Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Wer als Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mitreist, kann auf den Meldeschein aufgenommen werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleiterin oder den Reiseleiter; sie oder er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Beherbergte ausländische Gäste, die nach den Sätzen 1 bis 4 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung den Leiterinnen und Leitern der Beherbergungsstätten oder ihren Beauftragten gegenüber durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen, soweit es sich nicht um die mitreisende Ehegattin oder den mitreisenden Ehegatten, um minderjährige Kinder in der Begleitung der Eltern oder eines Elternteils oder um Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden; werden Wohnwagen auf derartigen Plätzen für die Dauer einer Saison abgestellt, gilt nur der Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass es genügt, wenn die aufgenommenen Personen ihre Meldepflicht einmalig am Tage ihres erstmaligen Eintreffens auf dem Platz erfüllen. (4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 26 Abs. 3 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzu- halten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (2) Der besondere Meldeschein muss Angaben enthalten über
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 26 Abs. 3 oder ihre Beauftragten haben die ausgefüllten besonderen Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Meldescheine sind der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen; den Polizeidienststellen dürfen die Meldescheine auf Anforderung im Einzelfall ausgehändigt werden. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. (4)
Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Muster des besonderen Meldescheines und die
Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen. |
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