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Nordrhein-Westfalen |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 26 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten) als Gast für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinen Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Der mitaufgenommene Ehegatte kann auf demselben Meldeschein, der von einem der Ehegatten auszufüllen und zu unterschreiben ist, aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 27 Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken. (2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Der
Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen
Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments
zu vergleichen. (3) Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde und der Polizei auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen oder an sie zu übermitteln. Die nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tage der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. (4) Die Meldebehörden können im Einzelfall anordnen, dass die Meldescheine zu bestimmten Stunden zur Einsichtnahme bereitzuhalten oder der Polizei zu übermitteln sind. (5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine bestimmen. |
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