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Niedersachsen |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 18 Beherbergungsstätten (1) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn 1.
eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, sich nicht
länger als sechs Monate in einer Beherbergungsstätte aufhält,
die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden
Personen dient, und (2) Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein nach amtlich eingeführtem Formblatt handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Ehefrau und Ehemann sowie die eine Lebenspartnerschaft führenden Personen können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen füllt die Reiseleitung den besonderen Meldeschein aus; sie hat darüber hinaus die Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit anzugeben. Hält sich eine Person, die sich nach Satz 1 angemeldet hat, innerhalb von zwei Jahren erneut in derselben Beherbergungsstätte auf und liegt der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein noch vor, so reicht es aus, wenn die Person einen seitens der Beherbergungsstätte mit den Angaben nach § 19 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein unterschreibt. (3) Beherbergte ausländische Gäste haben sich bei der Ausfüllung des besonderen Meldescheins gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder der von ihr beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen. Dies gilt nicht für die mitreisende Ehefrau oder den mitreisenden Ehemann, die mitreisende Lebenspartnerin oder den mitreisenden Lebenspartner, mitreisende minderjährige Kinder und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Reisegesellschaften. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
§ 19 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) In Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 18 Abs. 4 sind besondere Meldescheine bereitzuhalten; es ist darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 und 3 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (2) Die besonderen Meldescheine dürfen nur Angaben vorsehen über
Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so sind diese auf dem Meldeschein zu vermerken. (3) Die ausgefüllten Meldescheine sind für die Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. Sie sind vom Tag der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Mit Einverständnis des Gastes darf der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bis zu zwei Jahre nach dem Tag der Abreise aufbewahrt werden. (4)
Die nach § 18 Abs. 2 bis 4 erhobenen Angaben dürfen nur von
der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 4 genannten Behörden
und Gerichten für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
sowie zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern
ausgewertet und verarbeitet werden. |
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