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Mecklenburg-Vorpommern |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 26 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Beherbergte Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein mit aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (3) Wer in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachtet, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2, solange er im Inland nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist. Wer nicht nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. (2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und für die Fremdenverkehrsstatistik dürfen weitere Angaben erhoben und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen. (4) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren, für die Polizei sowie für die örtlich zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten und der Polizei auf Verlangen auszuhändigen. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. |
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