![]() |
|
![]() |
|
|
Hessen |
Gesetzliche Grundlagen |
|
§ 26 Meldepflicht in Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, ist die Anmeldung innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde vorzunehmen. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländerinnen und Ausländer haben sich dabei gegenüber den Verantwortlichen in den Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass oder ein Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern handelt. Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einer Person auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen treffen die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 nur die Reiseleitung, sofern sie über eine Liste mit den Namen der Mitreisenden verfügt. Sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit Angaben nach § 27 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte sicherstellen, dass für die in § 27 Abs. 3 genannten Behörden neben den von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldescheinen auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereitgehalten wird. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Abs. 2 gilt nicht für
§ 27 Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Die Verantwortlichen in Beherbergungsstätten haben Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die Gäste ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Die Verantwortlichen in den Beherbergungsstätten haben bei den ausländischen Gästen die in den Meldescheinen gemachten Angaben mit denen in den Identitätsdokumenten zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf den Meldescheinen zu vermerken. (3) Die Meldescheine sind von den Verantwortlichen in den Beherbergungsstätten für die Polizeibehörden und -dienststellen, die Staatsanwaltschaften und die Meldebehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Auf Verlangen sind sie den Polizeibehörden und -dienststellen und den Staatsanwaltschaften zur Mitnahme auf die Dienststelle auszuhändigen und erforderlichenfalls im Einzelfall zum Verbleib zu überlassen. Sie sind ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb eines weiteren halben Jahres zu vernichten. Meldescheine von Stammgästen (§ 26 Abs. 2 Satz 7) dürfen bis zu zwei Jahre aufbewahrt werden. (4)
Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages und für die Fremdenverkehrsstatistik
dürfen weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der
Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall sind Meldepflichtige im
Meldeschein hierauf hinzuweisen. |
|
|
Home
|
|