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Hamburg |
Gesetzliche Grundlagen |
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§ 26 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 12 Absatz 1. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Gemeinsam reisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf einem Meldeschein aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Absatz 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Absatz 2 gilt nicht für
(5) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur von den in § 31 Absatz 3 genannten Behörden verarbeitet werden. § 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken. (2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken. (3) Die ausgefüllten Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. Meldescheine, die nicht älter sind als eine Woche, sind hamburgischen Polizeidienststellen auf Verlangen zu übergeben. Die Dienststellen dürfen ihnen übergebene Meldescheine für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern verarbeiten und haben sie nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer (Satz 1) zu vernichten. (4)
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Muster der
Meldescheine zu bestimmen. |
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