Bundesdatenschutzgesetz

Telekommunikationsgesetz

Telemediengesetz

Meldegesetze der Länder

Bremen

Gesetzliche Grundlagen
 

§ 26 Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Ein mitaufgenommener Ehegatte kann auf dem von dem anderen Ehegatten ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- und Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V.


§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt.

(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über

1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
2. den Familiennamen,
3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
4. den Tag der Geburt,
5. die Anschrift,
6. die Staatsangehörigkeit.

(3) Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, für die Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihr auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. Das gleiche gilt für die Behörden des Polizeivollzugsdienstes; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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