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Berlin
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Gesetzliche Grundlagen |
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§ 21 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), als Gast bis zu sechs Monate aufgenommen wird und für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, unterliegt insoweit nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1; für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Meldepflicht nach § 11 Abs. 1, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Gemeinsam reisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf einem Meldeschein aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 21a Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Absatz 2 gilt nicht für:
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 21 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken. (2) Die Meldescheine müssen außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte Angaben enthalten über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken. (3) Die besonderen Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte für die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in ihnen enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, für die Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern sowie anonymisiert für statistische Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden. Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. (4)
Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung
das Muster des Meldescheins der Beherbergungsstätten. Vor Erlass
der Rechtsverordnung ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit zu hören. |
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