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Bayern
Gesetzliche Grundlagen
 

§ 23 Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat der Betreffende sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die nach Abs. 1 Satz 1 beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein (Art. 24) handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine Person, die bereits einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 ausgefüllt hatte, innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 versehenen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreibt, sofern die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte auch den von der beherbergten Person handschriftlich ausgefüllten und unterschriebenen besonderen Meldeschein bereit halten; Gleiches gilt für weitere Aufnahmen, sofern sie jeweils innerhalb von weiteren zwei Jahren erfolgen.

(3) Beherbergte Ausländer, die nach Abs. 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e.V." und Berghütten, ferner zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit,

Niederlassungen von Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne kirchenamtliche Gelübde und Säkularinstituten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie deren Exerzitienhäuser.


§ 24 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfüllung der Meldepflichten ihrer Gäste hinzuwirken und besondere Meldescheine nach Abs. 2 bereitzuhalten. Legen beherbergte Gäste entgegen Art. 23 Abs. 3 kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über

1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
2. den Familiennamen,
3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
4. den Tag der Geburt,
5. die Anschrift,
6. die Staatsangehörigkeiten.

Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben in den Fällen des Art. 23 Abs. 3 die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags gemäß Art. 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes oder der Kurtaxe gemäß Art. 24 des Kostengesetzes erforderlich ist, haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten auf dem Meldeschein den Tag der tatsächlichen Abreise zu vermerken. Sie können ferner die für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistiken erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken.

(4) Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten, soweit sie nicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 5 oder Art. 26 Abs. 1 Satz 3 genutzt werden.

(5) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Muster der besonderen Meldescheine, die Zahl der Ausfertigungen sowie über ihre Bereithaltung für die Polizei und die Meldebehörde zu bestimmen.

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