![]() |
|
![]() |
|
|
Fördermitglied des Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V. Für Mitglieder des Hotel- und Gaststättenverband e.V. bieten wir eine kostenfreie Erstberatung zur allgemeinen Datenschutzsituation an. Mehr dazu unter:
|
WLAN im Hotel |
|
Im Einzelnen wird sich auszugsweise auf das Telekommunikationsgesetz bezogen und dies entsprechend für den Bereich Wireless-LAN kommentiert. Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muss nach § 4 TKG die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen. Es besteht eine Anmeldepflicht der Hotspot-Umgebung sobald diese mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Auch wenn Sie die Nutzung des Hotspots kostenfrei anbieten möchten, müssen Sie diesen anmelden, da er sich dann als Teil eines mit einer gewinnerzielungsbeabsichtigtem Gesamtangebot handelt. Einer Lizenz nach § 6 TKG bedarf, wer Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden bzw. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet. Die Lizenzen werden in Lizenzklassen eingeteilt: 1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz), b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz), c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3), 2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein. Eine nicht gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn Sie den Hotspot z.B. in einer Hausgemeinschaft zur Teilung des DSL-Zugangs, in einem so genannte Nachbarschaftsnetzwerk nutzen und nur die entstehenden Zugangskosten decken wollen. Eine Anmeldung bei der RegTp ist jedoch auch erforderlich, wenn die Funkzelle über die Grundstücksgrenze hinaus reicht. Im Fall einer Siedlung mit mehreren Häusern die auf einem Grundstück den DSL-Zugang mit zugehörigem Access-Point installiert haben, um nun die Nachbarn mit einem Internet-Zugang zu versorgen. Hier würde der Radius der Funkzelle über öffentliches Gebiet oder die eigentliche Grundstücksgrenze hinweg reichen. Also wäre dieser Fall anmeldepflichtig. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro betraft werden. Zu beachten ist, dass meistens nicht die RegTp selber solcherlei Verstöße zur Anzeige bringt, da diese nicht mehr mit Messwagen umher fährt und unangemeldete Funkzellen sucht, aber - man bedenke - die Konkurrenz, die vielleicht nach einem geeignetem Grund sucht ihren Missmut über den neuen Mehrwertdienst in ihrem Betrieb zu äußern. Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist nach § 5 TKG verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt. Dieser Paragraf bezieht sich in erster Linie in Hotspot-Umgebungen auf die Abrechnungs- und Authentifizierungsserver. Der Authentifizierungsserver sollte in der Lage sein, einen Gesamtbericht über die verbrauchten und noch offnen Voucher zu führen, welchen Sie vielleicht sogar per Excel einmal im Monat ausdrucken und archivieren können. Hotspotbetreiber gleich Provider? Als Betreiber einer gewerblich genutzten Hotspot-Umgebung treten Sie als Provider auf und betreiben ein so genanntes Access-Providing womit Sie in den vollen Pflichten eines Provider stehen, da es sich hier um die Zugangsverschaffung zum Internet handelt. Dies bezieht sich im Besonderen auf Inhalte und datenschutzrechtliche Aspekte. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem TKG, das sich im Anhang befindet. Um die genauen Gesetzestexte zu interpretieren und für Ihre Bedürfnissee auszulegen, ziehen Sie bitte im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung hinzu. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen nach § 85 TKG der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. Den Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. Bedenken Sie, dass jeder Mitarbeiter in Ihrem Hotel, der einen Zugriff auf die Hotspot-Peripherie hat, verpflichtet ist Ihnen eine schriftliche Zusicherung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu unterschreiben. Weiterhin ist es von Nöten, dass die vom TKG geforderten Sicherheitsvorkehrungen zur Abhörsicherheit zu treffen. Dies ist jedoch um dem Benutzer einen möglichst einfachen Zugang zum Hotspot ermöglichen nicht von Vorteil. In diesem Fall empfiehlt es sich, vom Benutzer die Einwilligung einzuholen, dass dieser auf das Fernmeldegeheimnis verzichtet. Mittlerweile sind die meisten Hotspot-Produkte meist mit einer Peer-to-Peer Unterdrückung ausgestattet, welches den Datenklau in einem Hotspot weitestgehend unterbindet. Trotzdem sollte dem Benutzer die Verwendung einer eignen Firewall empfohlen werden. Wir empfehlen Ihnen für rechtliche Fragen bezüglich WLAN-Umgebungen einen Fachanwalt zu konsultieren. |
|
|
Home
|
|