Für Mitglieder des Hotel- und Gaststättenverband e.V. bieten wir eine kostenfreie Erstberatung zur allgemeinen Datenschutzsituation an.
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Fördermitglied
des Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V. |
Meldepflicht in Beherbergungsstätten |
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Die Meldevorschriften für die Hotellerie wird durch die Meldegesetze der Länder geregelt. Hiernach haben Personen, die in Beherbergungsstätten für nicht länger als zwei Monate aufgenommen werden, einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Überschreitet die Dauer des Aufenthaltes die zwei Monate, hat sich der Betroffene innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Die Rezeption muss darauf hinwirken, dass die aufgenommene(n) Person(en) ihren Verpflichtungen nachkommt. Anderenfalls handelt der Leiter der Beherbergungsstätten, vertreten durch seinen Beauftragten an der Rezeption, ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die Angaben von beherbergten Ausländern müssen durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments abgeglichen werden. Weichen Angaben auf dem besonderen Meldeschein von denen in dem vorgelegten Identitätsdokument ab oder kann dieser keinen vorlegen, ist dieses auf dem Meldeschein zu vermerken. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige Kinder in Begleitung Erwachsener sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen ist nur der Reiseleiter verpflichtet, einen besonderen Meldeschein auszufüllen. Die Mitreisenden sind auf diesem Meldeschein nur der Zahl nach und unter Angabe der Staatsangehörigkeit zu erfassen. Der besondere Meldeschein muss außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätten folgende Angaben enthalten:
Die ausgefüllten Meldescheine sind zur Abholung bereitzuhalten. Auf Verlangen zur Einsichtnahme durch die zuständige Meldebehörde oder Dienststelle der Polizei sind die besonderen Meldescheine vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach Feststellung dieser Stelle für eine Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erfordert. Eine Verarbeitung und Auswertung der Meldescheine darf nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, für die Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern und anonymisiert für statistische Zwecke erfolgen. Die nicht übermittelten Meldescheine sind i.d.R. vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Der Zweck der Datenerhebung wird durch das Meldegesetz geregelt. Die zuständigen Behörden haben den Nachweis zu erbringen, dass die Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt werden. Zu klären ist allerdings, wie mit den digital erfassten Informationen zum Gast datenschutzrechtlich umgegangen wird. Neben den Meldedaten werden während des Aufenthaltes i.d.R. eine Vielzahl von zusätzlichen Informationen, wie: Fahrzeug, Verpflegung, TV, Telefon und Internet erhoben, die zur Rechnungslegung benötigt werden. Der Leiter der Beherbergungsstätte muss sich im Klaren sein, ob und in welchem Umfang die Beherbergungsstätte die Daten der Gäste selber verarbeiten (z.B. zur Eigenwerbung) oder an Dritte (z.B. im Unternehmensverbund) weiterleiten darf. Zur Erhebung des Kurbeitrages für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte dürfen die hierzu erforderlichen Angaben erhoben und verarbeitet und hierzu Durchschriften des besonderen Meldescheines gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im besonderen Meldeschein darauf hinzuweisen. Der Leiter der Beherbergungsstätten ist gegenüber der Kurverwaltung verpflichtet, die Kurabgabe korrekt abzuführen. Für die Berechung reichen Angaben ohne Personenbezug. Die Kurverwaltung darf sich entsprechend nicht im gleichen Maße der Meldedaten bedienen, wie diese durch die zuständige Meldebehörde oder Dienststelle der Polizei geregelt ist. Daher ist die Verwendung von Meldescheinen für Beherbergungsstätten in der Kombination mit Angaben zur Kurabgabe-Berechnung datenschutzrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn der die Angaben für die Kurverwaltung betreffende Teil ohne Personenbezug überhaupt abtrennbar ist oder garantiert ist, dass auf dem als "Beleg für die Kurverwaltung" vorgesehenen Durchschlag des Meldescheins nicht auch die personenbezogenen Angaben des Gastes durchgeschrieben werden. Der besondere Meldeschein ist handschriftlich vom Gast auszufüllen. Die elektronische Verarbeitung der Daten bedarf einer schriftlichen Einwilligung. Diese kann auf dem Meldeschein eingeholt werden. Hinweis: Die Angaben sind verallgemeinert. Prüfen Sie bitte die aktuelle Gesetzgebung Ihres Landes. |
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