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Fördermitglied des Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V. Für Mitglieder des Hotel- und Gaststättenverband e.V. bieten wir eine kostenfreie Erstberatung zur allgemeinen Datenschutzsituation an. Mehr dazu unter:
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Das Impressum - Die Informationspflicht beim Internetauftritt |
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Haben Sie schon einmal etwas vom Telemediengesetz gehört? Wenn Sie die Leistungen ihres Betriebes auf eigenen Internetseiten anbieten, sollten Sie dieses Gesetz unbedingt beachten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Mittlerweile existieren so genannte Abmahnvereine, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. Bei Nichtbeachtung derartiger Abmahnungen drohen Vertragsstrafen im fünf- oder sechsstelligen Bereich. Die Nichtbeachtung der Informationspflicht hat auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen. Denn wird eine notwendige Information nicht, nicht richtig oder auch nur nicht vollständig vorgehalten, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Betroffen sind nicht nur Online-Shops, Handwerksbetriebe, Behörden oder Organisationen, sondern alle Seiten, die in irgendeiner Form "geschäftsmäßig" betrieben werden. Allen Unternehmen, die im Internet auftreten, wird dringlichst geraten, ihren Internetauftritt entsprechend der Gesetzgebung zu überprüfen. Folgende Inhalte müssen laut § 5 Telemediengesetz angegeben werden:
Die im Web-Impressum zusammengefassten Informationen sollten am sinnvollsten auf der Startseite unter "Impressum" verlinkt werden. Es ist jedoch noch keine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen worden, ob dies zwingend auf der Startseite zu geschehen hat. Wichtig ist, dass die Angaben für die Internetnutzer leicht erkennbar und ständig verfügbar sind. Das Oberlandesgericht München hat entschieden (AZ 29 U 2681/03), dass dem Besucher einer Website zugemutet werden kann, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen. Als Kläger war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. aufgetreten. Ein Münchner Großverlag hatte auf seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" benannt, über den der Surfer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte. Dort befanden sich alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Die zwei Klicks sah die Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen Paragraph 6 Teledienstegesetz (TDG) an, wonach die Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar" sein muss. Für Mediendienste gibt es in Paragraph 10 Mediendienstestaatsvertrag MDStV eine gleichlautende Regelung. |
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