Die sieben wichtigsten Grundsätze zum Datenschutz
 
1. Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung

Alle Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, müssen sich heutzutage um den Datenschutz kümmern. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf dabei einer rechtlichen Grundlage. Die Verpflichtungen ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Telemediengesetz (TMG) und einer Reihe weiterer Regelungen, wie z.B. den Meldegesetzen der Länder.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist im Grundsatz immer verboten. Um erlaubt zu sein, bedarf es einer ausdrücklichen Legitimation. Diese wird in Form einer gesetzlichen Grundlage, eines Vertrages, einer betrieblichen Regelung oder der Einwilligung des Betroffenen ausgestaltet.

Das Meldegesetz beauftragt z.B. Beherbergungsstätten mit der Erhebung von Gastdaten in einem begrenzten Umfang zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung etc. Doch der Hotelier benötigt weit mehr Daten, als diese hier vorgeschrieben werden. Nach dem BDSG ist eine Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses mit dem Gast rechtmäßig. Zu beachten ist, dass die erhobenen Daten ausschließlich nur zur Erfüllung der eigenen Geschäftszwecke genutzt werden dürfen. So kennt das BDSG ein Konzernprivileg nicht, da es nicht zu rechtfertigen ist, auf der Basis einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbundene Unternehmen als Einheit anzusehen und damit auf den Datenschutz innerhalb dieses bedeutenden Wirtschaftsbereichs mehr oder weniger zu verzichten.

Beispiel | Ein Gast bucht ein Zimmer in einem Hotel. Es wird ein Beherbergungsvertrag mit allen verbundenen Serviceleistungen geschlossen. Die Daten, die das Hotel vom Gast erhält, dürfen nur von dem Hotel gelesen und genutzt werden, mit dem der Gast den Vertrag geschlossen hat. Andere Hotels, z.B. einer Hotelkette, dürfen nicht auf diese Daten zu(rück)greifen, es sei denn, der Gast hat dieses ausschließlich in schriftlicher Form genehmigt.

Tipp | Der Gast muss über die automatisierte Verarbeitung seiner Daten informiert werden. Dieses kann bspw. in einem Hotel durch den Meldeschein geschehen.

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2. Datenschutzgerechte Einwilligung
3. Verwendungszweck einer Datenverarbeitung
4. Umfang einer Datenverarbeitung
5. Wer weiß was über mich?
6. Gewährleistung der Datensicherheit
7. Akteure im Datenschutz
 
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