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| Gesetzliche Grundlagen | |
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Das erste deutsche Datenschutzgesetz wurde bereits 1977 verabschiedet. Im Rahmen der Volkszählung entschied 1984 das Bundesverfassungsgericht, das es für jeden Einzelnen ein "Recht auf informelle Selbstbestimmung" gebe. Das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde im
Jahr 2001 überarbeitet und in den letzten Jahren durch eine Vielzahl
bereichsspezifischer Gesetze, wie dem
Telemediengesetz
(TMG) ergänzt. Mit dem "Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft", das am 26. August 2006 in Kraft getreten ist, erfolgte die letzte Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in vier Paragraphen.
Mit der Europäischen Datenschutzrichtlinie haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In
Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze in nationales Recht
umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen
Daten in Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind: Gemäß
Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der
Drittstaat ein "angemessenes Schutzniveau" gewährleistet.
Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten,
wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten Artikel
- 29 - Datenschutzgruppe beraten wird. Aktuell wird gemäß Entscheidung
der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau
gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Isle of Man,
sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze
des "Safe Harbor". |
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