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Entscheidungsfindung - externer oder betrieblicher Datenschutzbeauftragter
 

Sofern das Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, muss geprüft werden, wie dieses erfolgen kann. Die Geschäftsleitung muss die Entscheidung treffen, ob ein eigener Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten berufen wird. Hierzu muss er den Mitarbeiter über Schulungen qualifizieren und er darf nicht im Interessenskonflikt zur auszuführenden Tätigkeit stehen. Ein Interessenskonflikt besteht insbesondere bei der Bestellung der Geschäfts- bzw. Hotelleitung, des Personalleiters, Leiter Controlling und EDV zum Datenschutzbeauftragten.

Als zweite Variante kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten durch eine externe Firma realisiert werden. Dieses ist in der Regel kostengünstiger und die Geschäftsleitung greift auf das bereits vorhandene Expertenwissen sofort zu. Die Realisierung der Datenschutzmaßnahmen findet effizienter und schneller statt. Auch eine Mischform ist denkbar. So ist eine Aufgabenteilung zwischen dem externen Datenschutzbeauftragten und einem internen Datenschutzverantwortlichen realisierbar. Die notwendige Fachkompetenz wird durch die Bestellung des externen Datenschutzbeauftragten erlangt. Der interne Datenschutzbevollmächtigte muss nicht geschult werden, er nimmt aber Aufgaben des Datenschutzbeauftragten in Abstimmung direkt vor Ort wahr.

In der Gegenüberstellung werden die Vorteile (+) und Nachteile (-) der Bestellung eines internen und eines externen DSB verglichen.

  Interner Datenschutzbeauftragte(r) Externer Datenschutzbeauftragte(r)
 

+

kennt sich im Unternehmen aus

- muss sich erst mit den Unternehmensstrukturen
vertraut machen
+ ist im Unternehmen bekannt - DSB ist im/dem Unternehmen zunächst unbekannt (gegenseitige Vertrauensbildung)
- Kosten und Zeitaufwand zur Erfüllung der Aufgaben als DSB neben den eigentlichen
Tätigkeiten und Aufgaben
+ Effektive und zuverlässige Umsetzung der Aufgaben eines DSBs
- Kosten für Aus- und Weiterbildung zum DSB + Transparente Kostenplanung /kalkulierbare Kosten durch Beratervertrag
- innerbetriebliche Interessenskonflikte + befristeter Vertrag
- besonderer Kündigungsschutz wie Betriebsrat + eigene Mitarbeiter können sich Ihren Hauptaufgaben widmen
- Kosten für Fachliteratur, Seminare, Verbände + Vermeidung von Risiken (z.B. Schadensersatz, Bußgeld durch Verstöße gegen das BDSG)
- Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes + Unvoreingenommenheit
+ Synergieeffekt
 

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