Bundesdatenschutzgesetz

Telekommunikationsgesetz

Telemediengesetz

Meldegesetze der Länder






Gesetzliche Grundlagen
 

§ 9a Datenschutzaudit

Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

 

<< zurück _______________________________________________________ weiter >>

 
© DataSolution Thurmann
Home Wir über uns Aktuell Datenschutzpannen Download Links Gesetze Aufbewahrungspflicht Grundsätze Datenschutz Datensicherheit Risikomanagement Kurzcheck Qualitätsmanagement Risikoanalyse Datenschutzbeauftragter Beratung Audit Coaching Hotellerie BigBrotherAward EDV Internet Informationspflicht Meldepflicht Buchungssysteme WLAN Kontakt Sitemap Impressum Disclaimer Datenschutzerklärung