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Gesetzliche Aufbewahrungsfristen |
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Besonderheit - EDV- Zugriff der Finanzverwaltung Bei originär digitalen Daten hat die Finanzbehörde seit 1. Januar 2002 das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Der EDV-Zugriff der Finanzverwaltung beschränkt sich ausschließlich auf Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung in jedem Fall die Daten in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung. Aber auch Daten aus anderen Bereichen können hierzu gehören, soweit sie für die Besteuerung relevant sind. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Merkblatt "Digitaler Zugriff der Finanzverwaltung".
Hinweis:
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in einer Verfügung vom 13.12.2005
speziell für elektronisch empfangene Kontoauszüge nochmals explizit
klargestellt, dass die Aufbewahrung elektronisch empfangener Kontoauszüge
eine elektronische Archivierung voraussetzt. Ein Ausdruck und die Aufbewahrung
in Papierform entspreche nicht den Anforderungen der Abgabenordnung. Anderes
könne nur gelten, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge
in Papierform zusendet. << zurück ________________________________________________________ weiter >> |
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