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Gesetzliche Aufbewahrungsfristen |
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Wo muss aufbewahrt werden? Nach
den steuerrechtlichen Vorschriften (§ 146 Abs. 2 AO) sind die aufbewahrungspflichtigen
Unterlagen grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Das Handelsgesetzbuch
schreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in
einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs.
4 HGB). Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten,
dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren
haben. Handelt es sich allerdings um eine elektronische Aufbewahrung,
die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten gewährleistet,
darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet
aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen
nicht im Inland aufbewahrt werden.
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